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Fortschreibung
des Regionalplans Neckar-Alb
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Seit
der Verabschiedung des Regionalplans Neckar-Alb 1993 haben sich
die Rahmenbeding- ungen für die Raumordnung stark verändert.
Der tiefgreifende politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche
Wandel schlägt sich auch in der räumlichen Entwicklung nieder
und stellt die auf die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Region
Neckar-Alb ausgerichtete Regionalplanung vor erhöhte Anforderungen
und neue Aufgaben. Insbesondere die fortschreitende Alterung
der Bevölkerung und die demografischen Veränderungen, die raumbedeutsamen
Wirkungen der Globalisierung und des wirtschaftlichen Strukturwandels
sowie die anhaltenden Beeinträchtigungen und Gefährdungen der
natürlichen Lebensgrundlagen sind zentrale Herausforderungen,
die von der Regionalplanung aufgegriffen und mit gestaltet werden
müssen.
Vor
diesem Hintergrund hat die Verbandsversammlung am 20.07.2004
die Fortschreibung (Neuaufstellung) des Regionalplans Neckar-Alb
1993 beschlossen. Leitvorstellung des Regionalplans Neckar-Alb
2009 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen
und wirtschaftlichen Ansprüche mit den ökologischen Belangen
in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen
Ordnung führt und Folgegenerationen angemessene Lebens- und
Gestaltungsspielräume sichert. Mit den abgestimmten Festlegungen
zur Regionalen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur leistet
der Regionalplan einen Beitrag, die Region Neckar-Alb attraktiv,
lebenswert und ökologisch intakt zu erhalten.
Der
Regionalverband Neckar-Alb ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10.07.2003
verpflichtet, für das Gebiet der Region Neckar-Alb einen Regionalplan
aufzustellen und fortzuschreiben. Der Regionalplan legt die
anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in
beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele (Z)
und Grundsätze (G) der Raumordnung fest (§ 11 Abs. 1 Satz 1
LplG). Er konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach
§ 2 des Raumordnungsgesetzes, des Landesentwicklungsplans und
der fachlichen Entwicklungspläne und formt die Ziele der Raumordnung
des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne
räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 LplG). Soweit es für
die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region
erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan
Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden
Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen
für die Infrastruktur der Region (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LplG).
Bei
der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines
Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung
im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments
und Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme durchzuführen. Hierzu ist als
gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder
als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen (§
2 a Abs. 1 LplG).
Regionalplan
Neckar-Alb 2009
Die
von der Verbandsversammlung am 28.07.2009 im Rahmen der Synopse
der Anregungen und Bedenken zum Planentwurf 2008 beschlossenen
Änderungen und Ergänzungen sind in den Entwurf des Regionalplans
Neckar-Alb 2009 eingeflossen. Außerdem hat eine gründliche Überarbeitung
stattgefunden. Insbesondere wurden die Begründungen zu einzelnen
Plansätzen ergänzt. Insgesamt ist festzustellen, dass wesentliche
Änderungen, die die Grundzüge der Planung berührt oder unmittelbare
Auswirkungen gewichtiger Art auf Planungsträger gehabt hätten,
nicht vorgenommen wurden. Somit war eine nochmalige Anhörung
und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.
Auch
im Umweltbericht wurden die Änderungen und Ergänzungen entsprechend
der Beschlussfassung der Verbandsversammlung berücksichtigt.
Außerdem wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung für die drei
Windkraftstandorte mit bestehenden Anlagen und für Böden mit
hoher Ausgleichswirkung im Wasserhaushalt eingearbeitet. Der
Entwurf des Umweltberichts wurde - wie auch die im Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen - in die Abwägung der Grundsätze
der Raumordnung im Regionalplan einbezogen (§ 3 Abs. 2 Satz
2 LplG). Die Verknüpfung stellt die zusammenfassende Erklärung
und das sog. Monitoringkonzept, die Bestandteil der Begründung
des Regionalplans sind (§ 2 a Abs. 6 LplG), her.
Der
Planentwurf des Regionalplans Neckar-Alb 2009 (Text und Karten)
mit Begründung einschließlich zusammenfassender Erklärung und
Monitoringkonzept sowie der Entwurf des Umweltberichts wurde
von der Verbandsversammlung am 29.09.2009 durch Satzung festgestellt.
Verbindlicherklärung,
öffentliche Bekanntmachung
Nach
dem Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung wird der Regionalplan
dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (oberste Raumordnungs-
und Landesplanungsbehörde) zur Verbindlicherklärung vorgelegt.
Die Ziele und Grundsätze des Regionalplans werden durch Genehmigung
für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz
aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht
und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in
die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie
sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags,
der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt (§
13 Abs. 1 LplG).
Der Regionalverband hat die Erteilung der Genehmigung öffentlich
bekannt zu machen. Der Regionalplan wird durch die öffentliche
Bekanntmachung verbindlich (§ 13 Abs. 2 LplG).
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Regionalplan
Neckar-Alb 2009
Satzungsbeschluss
der Verbandsversammlung vom 29. September 2009
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Umweltbericht
zum Regionalplan Neckar-Alb 2009
Beschluss
der Verbandsversammlung vom 29. September 2009
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Dokumentation
des Verfahrens für die Festlegung von Vorranggebieten für
regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher
Ausschlusswirkung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans
Neckar-Alb 2004 - 2009 |
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