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Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb

Aktuelle Dokumente:

Seit der Verabschiedung des Regionalplans Neckar-Alb 1993 haben sich die Rahmenbeding- ungen für die Raumordnung stark verändert. Der tiefgreifende politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Wandel schlägt sich auch in der räumlichen Entwicklung nieder und stellt die auf die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Region Neckar-Alb ausgerichtete Regionalplanung vor erhöhte Anforderungen und neue Aufgaben. Insbesondere die fortschreitende Alterung der Bevölkerung und die demografischen Veränderungen, die raumbedeutsamen Wirkungen der Globalisierung und des wirtschaftlichen Strukturwandels sowie die anhaltenden Beeinträchtigungen und Gefährdungen der natürlichen Lebensgrundlagen sind zentrale Herausforderungen, die von der Regionalplanung aufgegriffen und mit gestaltet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund hat die Verbandsversammlung am 20.07.2004 die Fortschreibung (Neuaufstellung) des Regionalplans Neckar-Alb 1993 beschlossen. Leitvorstellung des Regionalplans Neckar-Alb 2009 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit den ökologischen Belangen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt und Folgegenerationen angemessene Lebens- und Gestaltungsspielräume sichert. Mit den abgestimmten Festlegungen zur Regionalen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur leistet der Regionalplan einen Beitrag, die Region Neckar-Alb attraktiv, lebenswert und ökologisch intakt zu erhalten.

Der Regionalverband Neckar-Alb ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10.07.2003 verpflichtet, für das Gebiet der Region Neckar-Alb einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben. Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Raumordnung fest (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LplG). Er konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes, des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne und formt die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 LplG). Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LplG).

Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2 a Abs. 1 LplG).

 

Regionalplan Neckar-Alb 2009

Die von der Verbandsversammlung am 28.07.2009 im Rahmen der Synopse der Anregungen und Bedenken zum Planentwurf 2008 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in den Entwurf des Regionalplans Neckar-Alb 2009 eingeflossen. Außerdem hat eine gründliche Überarbeitung stattgefunden. Insbesondere wurden die Begründungen zu einzelnen Plansätzen ergänzt. Insgesamt ist festzustellen, dass wesentliche Änderungen, die die Grundzüge der Planung berührt oder unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf Planungsträger gehabt hätten, nicht vorgenommen wurden. Somit war eine nochmalige Anhörung und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.

Auch im Umweltbericht wurden die Änderungen und Ergänzungen entsprechend der Beschlussfassung der Verbandsversammlung berücksichtigt. Außerdem wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung für die drei Windkraftstandorte mit bestehenden Anlagen und für Böden mit hoher Ausgleichswirkung im Wasserhaushalt eingearbeitet. Der Entwurf des Umweltberichts wurde - wie auch die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen - in die Abwägung der Grundsätze der Raumordnung im Regionalplan einbezogen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die Verknüpfung stellt die zusammenfassende Erklärung und das sog. Monitoringkonzept, die Bestandteil der Begründung des Regionalplans sind (§ 2 a Abs. 6 LplG), her.

Der Planentwurf des Regionalplans Neckar-Alb 2009 (Text und Karten) mit Begründung einschließlich zusammenfassender Erklärung und Monitoringkonzept sowie der Entwurf des Umweltberichts wurde von der Verbandsversammlung am 29.09.2009 durch Satzung festgestellt.

 

Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung

Nach dem Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung wird der Regionalplan dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde) zur Verbindlicherklärung vorgelegt. Die Ziele und Grundsätze des Regionalplans werden durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt (§ 13 Abs. 1 LplG).

Der Regionalverband hat die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (§ 13 Abs. 2 LplG).


Aktuelle Dokumente


››

Regionalplan Neckar-Alb 2009

Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung vom 29. September 2009


Umweltbericht zum Regionalplan Neckar-Alb 2009

Beschluss der Verbandsversammlung vom 29. September 2009


Dokumentation des Verfahrens für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb 2004 - 2009